Montag, 29. August 2011

Satzung von PAF e.V.


VEREINSSATZUNG

des

PAF - Pößneck Alternativer Freiraum e.V.






§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen PAF – Pößneck Alternativer Freiraum e.V.

  1. Er hat seinen Sitz in 07381 Pößneck

  1. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Pößneck eingetragen werden

  1. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr


§2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 52 bis 55; § 59 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, Personen i.S. Des §53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aus wirtschaftlichen Gründen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, zu unterstützen.

  1. Zweck des Vereins ist die

      1. Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Partizipation und Integration von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Gesellschaft, Kultur und Politik,

      1. Förderung der Bildungsarbeit im kulturellen, politischen, ökologischen und sozialen Bereich,

      1. Förderung von Kunst und Kultur,

      1. Förderung des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,

      1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,


  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

      1. Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theater- und Filmvorführungen, Lesungen, Ausstellungen, Mahnwachen, Workshops,

      1. Sport- und Freizeitveranstaltungen im Rahmen der sozialen und interkulturellen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,

      1. Entfaltungs- und Darstellungsmöglichkeiten für Jugendkulturen durch Workshops, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen unter Einbeziehung vorhandener Potentiale in der Region,

      1. Schaffung einer öffentlichen Anlaufstelle, insbesondere für Aufenthalte für die zuvor benannten Zielgruppen,

      1. Einbindung des soziokulturellen und ehrenamtlichen Engagement von Jugendlichen und Erwachsenen in den Verein,

      1. Hilfestellungen und Beratungen für Jugendgruppen und sozial bedürftige Jugendliche bei Konfliktbewältigung und der Entwicklung eigener Projekte,

      1. Aufklärungs- und Präventionsprojekte zu aktuellen und historischen Themen aus Gesellschaft, Kultur, Medien und Politik,

      1. Durchführung wissenschaftlicher Projekte und Forschungen zur Geschichte des 20. Jahrhunderts,

      1. Bildungsangebote für Schulen, Vereine, Institutionen und Belegschaften in Form von Seminaren, Vorträgen und Workshops,

      1. Zusammenarbeit mit Einrichtungen der regionalen Jugendarbeit und Jugendhilfe,

      1. Stärkung der Kooperation zwischen öffentlichen Einrichtungen und Akteuren der Zivilgesellschaft durch Beratung und Partizipation an Projekten und demokratischen Bündnissen,

      1. Förderung der landesweiten Vernetzung zivilgesellschaftlichen Engagements im Rahmen der Bekämpfung von Neonazismus und rechtsmotivierter Kriminalität,

      1. Rechtliche Beratung für Betroffene von rechtsmotivierter oder rassistischer Kriminalität sowie Vermittlung an übergeordnete Beratungsstellen,

      1. Projektarbeit mit Migranten, Flüchtlingen, Einheimischen sowie internationalen Gästen zu den Themen Asyl, Demokratie, Frieden, Menschenrechte, Rassismus und Umweltschutz,

      1. Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Rahmen der Projekte sowie Erstellung von Publikationen und Präsentationen im Sinne der Vereinszwecke,

      1. Erwerb und Weitergabe von Informationsmaterial zu den thematischen Schwerpunkten des Vereins


§3
Selbstlosigkeit & Vereinsmittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Vereinsmitglieder dürfen für Weiterbildungen, Tagungen, Seminare und
öffentliche Auftritte, die unmittelbar mit dem Verein in Zusammenhang stehen, ihre Reisekosten durch Mittel des Vereins decken. Die Ausgaben werden durch Reisekostenabrechnungen belegt.

  1. Teilnehmergebühren für Weiterbildungen, Tagungen und Seminare, die unmittelbar mit den Vereinszielen in Zusammenhang stehen, können im begrenztem Maße durch den Verein finanziert werden und müssen bei der Mitgliederversammlung mündlich beantragt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vergabe der internen Fördermittel.


§4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, die seine satzungsgemäßen Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch
Beendigung der Geschäftstätigkeit.

3.) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand bei der Mitgliederversammlung beantragt werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung und/oder den sich daraus ergebenden Pflichten verstößt sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse der Vereinsorgane handelt. Der Ausschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  1. Gegen den Ausschluss eines Mitglieds, kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur
Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
endgültig.

6.) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, kann in Abwesenheit auch in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Verein für nicht-vereinsrelevante Rechtsgeschäft und sonstige darunter fallende Handlungen zu gebrauchen.


§5
Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(6) entsprechend.
  2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§6
Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (siehe §8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –häufigkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder ist vom Förderer frei festlegbar, beträgt aber mindestens 10 Euro jährlich.

  1. Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck.


§7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
    1. der Vorstand,
    2. der Ausschuss.




§8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, und 2 Beisitzer/innen. Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, nämlich dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Je zwei Vorstandsmitglieder/innen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Für den Vorstand dürfen lediglich Vereinsmitglieder kandidieren. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder/innen ist möglich. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  1. Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kandidatin/en in einem getrennten Wahlgang. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat (vgl. §9). Übersteigt die Zahl der Kandidatinn/en die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

  1. Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seine Aufgaben gehören insbesondere:

      1. Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
      2. Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsprogramms
      3. Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
      4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
      5. Verwaltung des Vereinsvermögens
      6. Erstellung des Geschäfts- und Kostenberichts

  1. Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

  1. Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode wegen Abwahl oder anderen Gründen aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.

  1. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens drei Mal bzw. bei Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

  1. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§9
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch seine/n Stellvertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  1. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und/oder Abwahl des Vorstandes
    4. Wahl zweier externer Kassenprüfer/innen
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    6. Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
    7. Beschlussfassung über Personal-, Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten
    8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen.

  1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

  1. Die Mitgliederversammlung kann über die Art der Abstimmung auf Antrag entscheiden. Änderungen im Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden.

  1. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.


§10
Ausschüsse

  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden.

  1. Die Gründe zur Ausschussgründung, sowie die Benennung dessen Mitglieder obliegt dem Vorstand.

  1. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.


§11
Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/r jeweiligen Versammlungsleiter/in oder dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen.

  1. Die Einsichtnahme in diese Protokolle ist jedem Mitglied gestattet.


§12
Änderungen des Vereinszwecks und Satzungsänderungen

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks sowie für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden.


§13
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung geschehen.

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Alternative 54 Erfurt e.V. (Amtsgericht Erfurt, Registernummer 1133).


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